§ 18a BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
III – Vorbereitung für die Wahl
§ 18a BüWG – Wahlbezirke
Die Wahlkreise werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit den Bezirksämtern in Wahlbezirke eingeteilt. Dabei sind die verwaltungsmäßigen Grenzen einzuhalten.