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§ 17 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 BüPolBG – Abschluss des Verfahrens

(1) Die oder der Beauftragte für die Landespolizei hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er eine mit Gründen zu versehende Empfehlung aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.

(2) Ist die oder der Beauftragte für die Landespolizei der Ansicht, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig ist und die Beschwerde führende Person dadurch in ihren oder seinen Rechten verletzt ist, oder dass ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister mit und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) In begründet erscheinenden Fällen kann die oder der Polizeibeauftragte den Vorgang der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zuleiten. Legalitätsprinzip und Strafverfolgungszwang im Verfahren beteiligter Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten bleiben unberührt.

(4) Die Art der Erledigung ist der oder dem Einbringenden der Beschwerde oder Eingabe und dem fachlich zuständigen Ministerium unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.