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§ 14 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 BüPolBG – Eingaben von Polizeibeschäftigten

Jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeder Polizeivollzugsbeamte sowie jede oder jeder Polizeibeschäftigte des Landes Schleswig-Holstein kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die oder den Beauftragten für die Landespolizei wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Beauftragten für die Landespolizei darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.