§ 14 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein
§ 14 BüPolBG – Eingaben von Polizeibeschäftigten
Jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeder Polizeivollzugsbeamte sowie jede oder jeder Polizeibeschäftigte des Landes Schleswig-Holstein kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die oder den Beauftragten für die Landespolizei wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Beauftragten für die Landespolizei darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.