§ 13 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein
§ 13 BüPolBG – Beschwerden
Mit einer Beschwerde an die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei kann sich jede natürliche oder juristische Person wenden, die ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.