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§ 13 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 BüPolBG – Beschwerden

Mit einer Beschwerde an die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei kann sich jede natürliche oder juristische Person wenden, die ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.