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§ 7 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 BüPolBG – Wahl und Abberufung

(1) Das Amt der oder des Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages eingerichtet.

(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zu Stande, führt die oder der Bürgerbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages ernennt die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit.

(4) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Bürgerbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die oder der Bürgerbeauftragte kann jederzeit die Entlassung verlangen.