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§ 6 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 BüPolBG – Berichtspflicht

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte legt dem Landtag jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Sie oder er kann damit Anregungen und Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen verbinden. Darüber hinaus kann die oder der Bürgerbeauftragte dem Landtag weitere Berichte vorlegen.

(2) Die Antidiskriminierungsstelle legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über Benachteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie über ihre Tätigkeit vor.

(3) Die Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe in Schleswig-Holstein legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Sie kann damit Anregungen und Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung gesetzlicher Regelungen verbinden.