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§ 2 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 BüPolBG – Petitionsrecht

(1) Alle Hilfe Suchenden haben das Recht, sich unmittelbar an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zu wenden.

(2) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei einem schleswig-holsteinischen Dienstherrn tätig sind, dürfen wegen der Anrufung der oder des Bürgerbeauftragten nicht dienstlich benachteiligt werden. Wenn sie sich in dienstlichen Angelegenheiten an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten wenden wollen, so haben sie den Dienstweg einzuhalten.

(3) Schriftwechsel von Personen, die einer Maßnahme der Freiheitsentziehung oder -beschränkung unterliegen, mit der oder dem Bürgerbeauftragten wird nicht überwacht, soweit sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und der oder dem Bürgerbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landtages.