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§ 12 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 BüPolBG – Anwendungsbereich, Konkurrenzen

(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Polizeibeschäftigte, insbesondere auf Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes Schleswig-Holstein. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsgesetzes.

(2) Ist gegen eine Polizeibeschäftigte oder einen Polizeibeschäftigten wegen ihres oder seines dienstlichen Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei in geeigneten Fällen auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinwirken. Anderenfalls stellt die oder der Beauftragte für die Landespolizei wegen desselben Sachverhalts bei ihr oder ihm laufende Beschwerden und Eingaben vorläufig ein. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird der oder die Einbringende der Beschwerde oder Eingabe unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei.

(3) Petitionsrecht sowie das besondere Beschwerde- und Eingaberecht nach diesem Teil des Gesetzes bestehen nebeneinander. Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und der oder dem Beauftragten für die Landespolizei regelt die Geschäftsordnung des Landtages.