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§ 7 BtMVV
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMVV
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BtMVV – Verschreiben für Kauffahrteischiffe

(1) 1Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9. 2Auf den Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten Angaben an Stelle der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen anzubringen.

(2) 1Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäubungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck bei Schiffsbesetzung ohne Schiffsarzt das Betäubungsmittel Morphin verschreiben. 2Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen bei Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt und solchen, die nicht die Bundesflagge führen, können auch andere der in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel verschrieben werden.

(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn

  1. 1.

    der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist,

  2. 2.

    die Abgabe nach Art und Menge nur zum Ersatz

    1. a)

      verbrauchter,

    2. b)

      unbrauchbar gewordener oder

    3. c)

      außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes von Schiffen, die die Bundesflagge führen, beschaffter und entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse auszutauschender

    Betäubungsmitteln erfolgt,

  3. 3.

    der Abgebende sich vorher überzeugt hat, dass die noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und Menge mit den Eintragungen im Betäubungsmittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und

  4. 4.

    der Abgebende sich den Empfang von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen bescheinigen lässt.

(4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3,
  2. 2.
    Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4,
  3. 3.
    Abgabedatum,
  4. 4.
    Name des Schiffes,
  5. 5.
    Name des Reeders,
  6. 6.
    Heimathafen des Schiffes und
  7. 7.
    Unterschrift des für die medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen.

(5) 1Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt zum nachträglichen Verschreiben vorzulegen. 2Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die das Betäubungsmittel nach § 7 Abs. 3(1) beliefert hat. 3Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "K" zu kennzeichnen. 4Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4(2) ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der Verschreibung zu verbinden. 5Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 nicht vorgelegen haben, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.

(6) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln für die Ausrüstung von Schiffen, die keine Kauffahrteischiffe sind, sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Zu § 7: Geändert durch V vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1180), 10. 3. 2005 (BGBl I S. 757), 19. 3. 2009 (BGBl I S. 560) und 14. 8. 2014 (BGBl I S. 1383).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Absatz 3

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Absatz 3 Nummer 4