Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
§ 16 BtMVV – Straftaten
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,
- 2.
- a)
entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten,
- b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
- c)
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,
- 3.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
- a)
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,
- b)
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder
- c)
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,
- 5.
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
Zu § 16: Geändert durch V vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1180), G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1801), V vom 22. 5. 2017 (BGBl I S. 1275) und 15. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 70) (8. 4. 2023).