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§ 16 BtMVV
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMVV
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BtMVV – Straftaten

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,

  2. 2.
    1. a)

      entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten,

    2. b)

      entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder

    3. c)

      entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier

    andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,

  3. 3.

    entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3

    1. a)

      Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,

    2. b)

      andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder

    3. c)

      dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,

  5. 5.

    entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.

Zu § 16: Geändert durch V vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1180), G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1801),  V vom 22. 5. 2017 (BGBl I S. 1275) und 15. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 70) (8. 4. 2023).