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§ 12 BtMG
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Pflichten im Betäubungsmittelverkehr

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMG
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24
Normtyp: Gesetz

§ 12 BtMG – Abgabe und Erwerb

(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an

  1. 1.

    Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,

  2. 2.

    die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.

(2) 1Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. 2Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei

  1. 1.

    Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln

    1. a)

      auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,

    2. b)

      im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,

    3. c)

      durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1,

  2. 2.

    der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und

  3. 3.

    Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.

(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Meldung und der Empfangsbestätigung zu regeln. 2Es kann dabei insbesondere deren Form, Inhalt und Aufbewahrung sowie eine elektronische Übermittlung regeln.

Zu § 12: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1416), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262) und 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192).