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§ 29 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 BSÜG – Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte

(1) Abweichend von § 14 Abs. 6 nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte der nicht-öffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls unter Beziehung der Personalunterlagen und gibt sie an die zuständige Stelle weiter. Er teilt Erkenntnisse mit, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

(2) Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.