§ 27 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin
Dritter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 27 BSÜG – Zuständigkeit
(1) Für den personellen Geheimschutz und den personellen Sabotageschutz werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen, soweit nicht im Einvernehmen mit ihr die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Die Entscheidung nach § 26 Abs. 2 trifft die Verfassungsschutzbehörde.