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§ 2 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BSÜG – Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.
    Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. 2.
    Zugang zu Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. 3.
    in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes tätig ist, der auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 erklärt worden ist, oder
  4. 4.
    an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung beschäftigt ist, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist.

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu schützenden Arten von Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen abschließend festzulegen.