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§ 18 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 BSÜG – Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde unterrichten sich gegenseitig, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder zu der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Die mitwirkende Behörde prüft die mitgeteilten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Übrigen findet § 16 entsprechend Anwendung.