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§ 14 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 BSÜG – Einleitung der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet den Betroffenen und die einzubeziehende Person über die Rechte und Pflichten nach § 8 und fordert sie zur Abgabe der Sicherheitserklärung auf. Anzugeben sind frühere Sicherheitsüberprüfungen und

  1. 1.
    Namen, auch frühere, und Vornamen,
  2. 2.
    Geburtsdatum und -ort, Bundesland,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Familienstand,
  5. 5.
    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. 6.
    ausgeübter Beruf,
  7. 7.
    Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  8. 8.
    Anzahl der Kinder,
  9. 9.
    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, und Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Verhältnis zu dieser Person),
  10. 10.
    Eltern, gegebenenfalls Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, und Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. 11.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. 12.
    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
  13. 13.
    Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. 14.
    Kontakte zu anderen Nachrichtendiensten einschließlich der Nachrichtendienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
  15. 15.
    Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht bringen können,
  16. 16.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  17. 17.
    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  18. 18.
    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, bei denen die Verfassungsschutzbehörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind, und
  19. 19.
    drei Referenzpersonen (Namen und Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).

Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 19 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 entfällt die Angabe zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 19.

(4) In jeder Sicherheitsüberprüfung werden zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 14 und 16 erhoben. Bei einer Einbeziehung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 17 und 18 genannten Daten anzugeben.

(5) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen und, soweit möglich, des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten anhand der Personalunterlagen des Betroffenen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die zuständige Stelle richtet eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 13. Januar 1972 geboren wurde und der personalverwaltenden Stelle eine uneingeschränkte Auskunft nicht vorliegt. § 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung und sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die Verfassungsschutzbehörde weiter, teilt dieser mit, in welcher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Betroffene im Einzelnen eingesetzt werden soll, und beauftragt diese, die nach § 15 erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dies entfällt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.