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§ 10 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BSÜG – Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
  2. 2.
    eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.