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§ 8 BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BStatG
Gliederungs-Nr.: 29-22
Normtyp: Gesetz

§ 8 BStatG – Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

(1) 1Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. 2§ 13a Satz 1 gilt entsprechend. 3Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

Zu § 8: Geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2727).