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§ 47 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu § 147 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 BrStV – Erzeugnisse aus Drittländern (1)

(1) Erzeugnisse sind in den Fällen des § 147 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 147 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Branntwein nicht anwendbar. Soll Branntwein im Anschluss an seine Überführung in die Veredelung in ein Steuerlager verbracht werden, gilt für die Beförderung unter Steueraussetzung § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).