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§ 33 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 BrStV – Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung (1)

(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner hat der Antragsteller zu erklären, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeugnisse verwendet werden, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.
    eine Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren,
  2. 2.
    ein Plan der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und gelagert werden,
  3. 3.
    eine allgemeine Betriebserklärung über die Betriebsvorgänge,
  4. 4.
    eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
  5. 5.
    eine Herstellererklärung über die einzelnen Waren der Sortimentsliste mit Angabe der Art der eingesetzten Erzeugnisse und deren Alkoholgehalt,
  6. 6.
    gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 l A im Jahr überschreitet.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus hergestellten Waren unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).