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§ 26 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 BrStV – Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein (1)

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Branntwein unter 50 l A liegt. Das Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, den Branntwein in Mengen von mindestens 25 l A im Einzelfall zu beziehen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen

  1. 1.
    dem Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins an den Betrieb des Erlaubnisinhabers nach § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes,
  2. 2.
    dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand des Branntweins in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluss an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.

(4) § 23 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).