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§ 23 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BrStV – Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis (1)

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers erlischt durch

  1. 1.
    Widerruf,
  2. 2.
    Verzicht,
  3. 3.
    Fristablauf,
  4. 4.
    Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

  1. 1.
    bei Übergabe des Betriebes an einen neuen Lagerinhaber,
  2. 2.
    bei Tod des Lagerinhabers,
  3. 3.
    bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers,
  4. 4.
    bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen Lagerinhabers, der Insolvenzverwalter oder der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

  1. 1.
    auf eine Fortführung des Branntweinlagers verzichtet,
  2. 2.
    der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder
  3. 3.
    eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).