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§ 20 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 BrStV – Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen (1)

(1) Soll Branntwein auf Antrag des Lagerinhabers vergällt werden, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im Übrigen finden § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung.

(2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung dem Lagerinhaber auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Lagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein, Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).