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§ 18 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BrStV – Fehlmengen durch Schwund (1)

(1) Für Fehlmengen im Branntweinlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer; es obliegt dem Lagerinhaber, den Schwund glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Branntwein im Branntweinlager wird folgender Schwund im Allgemeinen nicht überschritten:

  1. 1.

    Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Wege, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen:
    1 v.H. der verarbeiteten Alkoholmenge;

  2. 2.

    Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen, Abtrieb (Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:
    3 v.H. der verarbeiteten Alkoholmenge;

  3. 3.

    Füllen

    1. a)

      auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter:
      0,5 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

    2. b)

      auf andere Verkaufsbehältnisse:
      0,3 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

  4. 4.

    Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als Kleinverkaufsbehältnissen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:
    1 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;

  5. 5.

    Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:
    4 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.

Der Gesamtschwund eines Branntweinlagers, der im Allgemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet. Schwundüberschreitungen in Teilbereichen können durch Minderschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese als auf Schwund beruhend an.

(4) Übersteigt die in einem offenen Branntweinlager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Absatz 2, kann die darüber hinausgehende Fehlmenge nur dann als Schwund anerkannt werden, wenn der Lagerinhaber im Einzelnen glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Absatzes 2 in den einzelnen Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.

(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungsund Abfüllschwund (Absatz 2 Nr.1 bis 3) vom Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelschwunde und des Gesamtschwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lagerungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Schwundberechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrogradberechnung nach Satz 1 anordnen, dass der Schwund in den einzelnen schwundrelevanten Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft gemacht wird.

(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.

(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine andere Art der Schwundermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).