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§ 13 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BrStV – Belegheft, Buchführung (1)

(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat über die Zu- und Abgänge ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das Hauptzollamt kann zur Lagerbuchführung Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt an Stelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für längstens einen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeichnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).