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§ 5 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRHG
Gliederungs-Nr.: 63-20
Normtyp: Gesetz

§ 5 BRHG – Wahl und Ernennung

(1) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) Der Bundespräsident ernennt

  1. 1.
    auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglieder des Bundesrechnungshofes,
  2. 2.
    auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten übertragen ist.

Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu hören.