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§ 12 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRHG
Gliederungs-Nr.: 63-20
Normtyp: Gesetz

§ 12 BRHG – Zuständigkeit der Senate

Die Senate entscheiden

  1. 1.
    in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
  2. 2.
    auf Antrag eines Mitgliedes, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
  3. 3.
    über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.