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§ 93 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 6 – Zuständigkeiten und allgemeine Verfahrensregelungen → Abschnitt 1 – Zuständigkeiten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 BremWG – Aufgaben der Wasserbehörden

(1) Soweit in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den Wasserbehörden. Die Wasserbehörde entscheidet auch über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.

(2) In Gebieten von Wasser- und Bodenverbänden sind diese bei den ihre Belange betreffenden Entscheidungen der Wasserbehörden zu hören.

(3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.

(4) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und die Einstufung von Gewässern nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. 2.

    die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zum Ausbau von Gewässern erster Ordnung (§§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes),

  3. 3.

    die Risikobewertung (§ 73 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  4. 4.

    die Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Zulassung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  5. 5.

    das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  6. 6.

    die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung nach § 94 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  7. 7.

    die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 52 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  8. 8.

    die Durchführung der Fachplanverfahren für die Errichtung, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster Ordnung (§§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) sowie

  9. 9.

    die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeit der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.