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§ 9 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremWG – Erlaubnisverfahren für industrielle Vorhaben

(1) Sind Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder wesentliche Änderungen solcher Gewässerbenutzungen mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbunden, gelten für das Erlaubnisverfahren oder für das Erlaubnisänderungsverfahren die Anforderungen nach Absatz 2 bis 9.

(2) Die vollständige Koordinierung dieses Erlaubnisverfahrens und des Genehmigungsverfahrens nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist sicherzustellen.

(3) Unbeschadet der Antragserfordernisse nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Antragsteller das Vorhaben nach folgenden möglichen medienübergreifenden Umweltauswirkungen zu beschreiben:

  1. 1.

    Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe,

  2. 2.

    Auswirkungen auf das Gewässer,

  3. 3.

    Ort des Anfalls und der Zusammenführung umweltbelastender Stoffe,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verringerung umweltbelastender Stoffe und

  5. 5.

    den Maßnahmen zur Überwachung der Benutzung.

Der Antrag muss eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.

(4) Für das Verfahren gilt § 99 Absatz 1 und 2 entsprechend. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Unterlagen und Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die Erlaubnis für die Benutzung muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Schutzgut (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt beitragen.

(6) Die Erlaubnis regelt auch

  1. 1.

    die Überwachung der Benutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren,

  2. 2.

    die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis sowie die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können.

(7) Die Erlaubnis für die Benutzung ist regelmäßig zu überprüfen und, so weit erforderlich, neuen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem aktuellen Stand der Technik, anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgelegt werden müssen,

  2. 2.

    wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

  3. 3.

    für eine Verbesserung der Betriebssicherheit andere Techniken angewandt werden müssen oder

  4. 4.

    neue Rechtsvorschriften dies erfordern.

(8) Überprüfungen der Erlaubnis und die durch sie veranlassten Verfügungen erfolgen durch die Wasserbehörde im Benehmen mit der Immissionsschutzbehörde.

(9) Unbeschadet übriger Informationspflichten hat der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 die Wasserbehörde über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu unterrichten.