§ 88 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 4 – Entschädigung, Ausgleich
§ 88 BremWG – Vollstreckbarkeit
Die Urkunde über die Einigung ist nach Zustellung vollstreckbar nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Wasserbehörde ihren Sitz hat. Dieses Gericht ist in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung zuständig.