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§ 84 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 BremWG – Informationsbeschaffung und -übermittlung
(Zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Personen, deren personenbezogene Daten im Sinne des § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes verarbeitet werden können, sind unter anderen

  1. 1.

    Personen, die Gewässer benutzen,

  2. 2.

    Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gewässern und Anlagen an und in Gewässern,

  3. 3.

    durch erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen benachteiligte Personen,

  4. 4.

    durch Planfeststellung, Plangenehmigung, Bestimmungen von Wasserschutzgebiets und Überschwemmungsgebietsverordnungen betroffene Personen,

  5. 5.

    Personen und Personengruppen, die sich an Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit beteiligen, beispielsweise nach § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  6. 6.

    Betriebsbeauftragte,

  7. 7.

    Gewässerschutzbeauftragte,

  8. 8.

    Wasserschutzgebietsbeauftragte und

  9. 9.

    Sachverständige.