§ 83 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 83 BremWG – Einsichtnahme in das Wasserbuch
(Zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Jede Person darf das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, einsehen und auf ihre Kosten einen zu beglaubigenden Auszug fordern.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen.