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§ 72 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 BremWG – Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen

(1) Für einen Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung nach § 68 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten neben den §§ 69 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes die Regelungen der §§ 49 Absatz 2 bis 6, 50, 52 bis 56 entsprechend. Die Entscheidung über die Erhaltungspflicht nach § 66 Absatz 2 kann auch im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung getroffen werden.

(2) Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Erhaltungspflichtigen zur wesentlichen Änderung von Hochwasserschutzanlagen verpflichten.

(3) Das Land trägt im Falle der wesentlichen Änderung die Kosten für Maßnahmen, die zur Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich sind, soweit keine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden kann und soweit die obere Wasserbehörde den Maßnahmen vorher zugestimmt hat. Zu den Erhaltungskosten für Hochwasserschutzanlagen kann das Land dem Träger der Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren, wenn

  1. 1.

    der dafür erforderliche Hochwasserschutzbeitrag (§ 71 Absatz 1) den durchschnittlichen Hochwasserschutzbeitrag in den Deichverbänden erheblich übersteigt,

  2. 2.

    die Schäden an der Hochwasserschutzanlage (§ 65 Absatz 2 Nummer 1) außergewöhnlich groß sind oder

  3. 3.

    besondere Umstände anderer Art eine Zuwendung erfordern.

(4) Sofern der öffentliche Hochwasserschutz auf Flächen ausgedehnt werden soll, die bislang nicht zum geschützten Gebiet gehörten und Wasser- und Bodenverbände Träger der Erhaltungspflicht werden sollen, ist das Land verpflichtet, die Kosten für die erstmalige Errichtung von Hochwasserschutzanlagen zu tragen.

(5) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Hochwasserschutzanlagen sollen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober durchgeführt werden. Auf Antrag können Baumaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen, die den Hochwasserschutz und die Sicherheit verbessern und auch während der Bauphase keine Verringerung der bestehenden Hochwassersicherheit erwarten lassen, innerhalb der Ausschlusszeit zugelassen werden.