§ 69 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen
§ 69 BremWG – Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen
Der Erhaltungspflichtige muss für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlage vorsorgen. Insbesondere müssen die für die Verteidigung notwendigen befestigten Wege vorhanden, die erforderlichen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und die Hochwasserschutzanlage jederzeit zugänglich sein.