Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen
§ 60 BremWG – Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten
(1) Hochwasserschutzanlagen sind in ihrem Bestand zu sichern und im Hinblick auf die erforderlichen Abmessungen entsprechend dem jeweiligen Stand der neuesten allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verändern oder zu errichten, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(2) Der dem Wohl der Allgemeinheit dienende Schutz vor Hochwasser und Sturmflut sowie die Sicherung des Hochwasserabflusses sind öffentliche Aufgaben. Sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.
(3) Die Pflicht zur Änderung oder Errichtung der Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Absatzes 1 (Ausbaupflicht) obliegt den nach § 66 Erhaltungspflichtigen. Die Regelungen zur Kostentragung nach § 72 Absatz 3 bleiben davon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das Land Bremen Ausbaupflichtiger für die Hochwasserschutzanlagen am linken Weserufer ab Deichkilometer 14+566 (Eisenbahnbrücke) bis Deichkilometer 17+360 (Am Dammacker). Ausgenommen davon sind in diesen Anlagen vorhandene Schöpfwerke, Wehranlagen und Sielbauwerke.