Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremWG – Gewässereigentum
(Zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) bis f) aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der östlichen Straßenbrücke (Borgfelder Allee) zwischen Lilienthal und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze

  1. 1.

    für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers zu ziehende Linie (Mittellinie),

  2. 2.

    für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine Gerade, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bestimmte Mittellinie zu ziehen ist.