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§ 42 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremWG – Wasserschutzgebietsbeauftragter
(Zu § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Begünstigte einen Wasserschutzgebietsbeauftragten bestellt. Zu den Aufgaben des Wasserschutzgebietsbeauftragten gehört insbesondere

  1. 1.

    die zuständige Wasserbehörde unverzüglich über Gefährdungen für das Grundwasser zu unterrichten,

  2. 2.

    Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche und industrielle Betriebe, bei anstehenden Fragen über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für das Grundwasser im Wasserschutzgebiet zu beraten.

Der Wasserschutzgebietsbeauftragte kann verpflichtet werden, der oberen Wasserbehörde in angemessenen Abständen einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.