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§ 39 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 4 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremWG – Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
(Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(2) Das Recht nach Absatz 1 gewährleistet keine bestimmte Qualität des Grundwassers.