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§ 36 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Stauanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremWG – Größere Stauanlagen, Wasserspeicher

(1) Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 Kubikmeter fasst, bedürfen der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die Regelungen über den Gewässerausbau finden entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen und für Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass wegen der Gestaltung des Gewässers oder seiner Umgebung bei einem Bruch des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen.