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§ 22 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremWG – Gewässerunterhaltung
(Zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zur Gewässerunterhaltung im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und die Unterhaltung und der Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen.