§ 21 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 21 BremWG – Gewässerrandstreifen
(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer
- 1.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,
- 2.
im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.
(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.
(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.