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§ 19 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremWG – Eigentümer- und Anliegergebrauch im Hafengebiet
(Zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach der Bremischen Hafengebietsverordnung unterliegen dem Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit nicht durch das Hafenbetriebsgesetz und die auf Grund des Hafenbetriebsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden.