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§ 18 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremWG – Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    den Gemeingebrauch (§ 14 ) und die Benutzung von Grundstücken bis zu einer Tiefe von 50 Meter ab Uferlinie regeln, beschränken oder verbieten, um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und der Ufer, das tierische und pflanzliche Leben und die Landschaft zu schützen sowie Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne zu verhüten;

  2. 2.

    die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern, insbesondere die für die Regelung des Verkehrs erforderlichen Bestimmungen treffen, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.