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§ 13 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremWG – Kosten des Ausgleichverfahrens
(Zu § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Kosten des Ausgleichverfahrens nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.