§ 106 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 7 – Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 106 BremWG – Übergangsvorschrift
§ 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbaupflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden.