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§ 104 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 7 – Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 BremWG – Einschränkung von Grundrechten

Durch §§ 14, 53, 67 und 70 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.