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§ 9 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremWaldG – Erstaufforstung 

(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Die Waldbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit der Durchführung von Maßnahmen zur Erstaufforstung begonnen wird. Die Genehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Eine Genehmigung nicht UVP-pflichtiger Vorhaben ist nicht erforderlich

  1. 1.

    für Erstaufforstungen, die auf Grund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich werden,

  2. 2.

    für Erstaufforstungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  3. 3.

    für Erstaufforstungen, die von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege umfasst sind,

  4. 4.

    für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (§ 8 Abs. 3, 7 und 8), an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war,

  5. 5.

    für Erstaufforstungen

    1. a)

      auf Grund einer Entscheidung über eine öffentlich-rechtliche Förderung oder

    2. b)

      der Landesforstverwaltung auf deren Flächen.

Bei Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist Absatz 3 Nr. 1 anzuwenden und eine Abwägung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit

  1. 1.

    die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen,

  2. 2.

    eine Abwägung ergibt, dass

    1. a)

      die in einem Landschaftsprogramm enthaltenen Ziele, Grundsätze oder sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie

    2. b)

      sonstige Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegen stehen.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden.

(5) Wird eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet und dürfte eine Genehmigung nicht erteilt werden, so soll die Waldbehörde die Beseitigung des Aufwuchses verlangen. Die Waldbehörde kann auch Zwangsmaßnahmen anordnen.