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§ 16 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremWaldG – Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig handelt,

  1. 1.

    wer vorsätzlich oder fahrlässig Kahlschläge oder teilweise Rodungen im Sinne von § 6 Abs. 1 durchführt oder durchführen lässt, ohne dass ein Zulassungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt,

  2. 2.

    wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer die Maßnahmen nach Satz 1 durchführen lässt,

  3. 3.

    wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 9 erforderliche Genehmigung eine Erstaufforstung vornimmt und dabei erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verursacht oder billigend in Kauf nimmt, oder

  4. 4.

    wer einer vollziehbaren Auflage zuwider handelt, die bei

    1. a)

      einer Genehmigung zur Waldumwandlung nach § 8 Abs. 7 und 8 oder

    2. b)

      einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 9 Abs. 4 festgesetzt worden ist.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(2) Des Weiteren handelt ordnungswidrig, wer

  1. 1.
    über die Erlaubnis nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinaus außerhalb von Straßen und Wegen und besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder entgegen einer Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  2. 2.
    gegebenenfalls einer Verordnung über die Kennzeichnungspflicht von Pferden nach § 13 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. 3.
    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 oder 3, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, in Wald oder gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzündet oder raucht,
  4. 4.
    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 ein Feuer, das er in Wald oder gefährlicher Nähe davon angezündet hat, nicht überwacht,
  5. 5.
    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 4 in Wald oder gefährlicher Nähe davon einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft oder
  6. 6.
    dem Verbot einer Verordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 oder 3 zuwider handelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die unteren Waldbehörden. Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 sind die Ortspolizeibehörden.