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§ 11 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremWaldG – Weitere waldschützende Pflichten 

(1) Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzer aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegen zu wirken. Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.

(2) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Nähe der Grundstücksgrenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windbruchs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.