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§ 10 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremWaldG – Entschädigung 

(1) Wird die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung versagt und werden dadurch die Befugnisse der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person unverhältnismäßig und unzumutbar eingeschränkt, so leistet ihr das Land auf Verlangen eine angemessene Entschädigung, wenn die Einschränkung der Befugnisse nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Einschränkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung versagt wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit der Waldfläche innerhalb der Landschaft objektiv anbietet und auf die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person sonst einen Rechtsanspruch hat.

(2) Die Entschädigung setzt die oberste Waldbehörde auf Antrag der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person in entsprechender Anwendung der für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest. Über die nach Absatz 1 gebotene Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(3) An Stelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann der Eigentümer die Übernahme der Waldfläche durch das Land zum Verkehrswert verlangen, soweit es ihm infolge der Versagung nach Absatz 1 nicht mehr zumutbar ist, die Waldfläche zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(4) Soll eine Umwandlungsgenehmigung zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen auf Grund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b) versagt werden, so hat beim Schutz einer Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe das Land von Entschädigungsansprüchen der waldbesitzenden Person freizustellen.